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   VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95   

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VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95 (https://dejure.org/1995,1655)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.1995 - 8 S 525/95 (https://dejure.org/1995,1655)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 1995 - 8 S 525/95 (https://dejure.org/1995,1655)
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Untergrundverunreinigung

§ 82 WasserG, §§ 6, 7 PolG, Gefahrerforschungsmaßnahmen;

§§ 5, 6, 7 PolG, es besteht kein gesetzliches Rangverhältnis bei der Störerauswahl (hier deshalb: Ermessensfehler), maßgeblich ist der Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des Zustandsstörers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 258
  • VBlBW 1995, 262 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 281
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89

    Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
    Ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers und der des Zustandsstörers gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.1.1990 - 5 S 1806/89 - NVwZ-RR 1991, 27).

    Der erkennende Gerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, daß ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt (vgl. Beschl. v. 12.9.1994 - 8 S 3146/94 - Urt. v. 30.1.1990, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. etwa Urt. v. 8.2.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298 m.w.N.) ermächtigt diese Vorschrift auch zu Maßnahmen, die nicht unmittelbar der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser dienen, sondern erst Aufschluß über das Vorliegen oder das Ausmaß einer solchen Gefahr geben und die Behörde damit in die Lage versetzen sollen, über die Anordnung etwa erforderlicher Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 10 S 2045/91

    Sanierung von Altlasten - Störerauswahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
    Haben verschiedene Personen zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander Bodenverunreinigungen verursacht und ist eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Verursachungsbeiträge nicht möglich, so kann jeder von ihnen in vollem Umfang zu Sanierungsmaßnahmen oder die Sanierung vorbereitenden Maßnahmen in Anspruch genommen werden, sofern nicht der von dem Einzelnen geleistete Beitrag nicht weiter ins Gewicht fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.6.1990 - 8 S 597/90 - VBlBW 1991, 30 und Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 20435/91 - NVwZ-RR 1994, 565).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1990 - 8 S 597/90

    Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Verursacher einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
    Haben verschiedene Personen zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander Bodenverunreinigungen verursacht und ist eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Verursachungsbeiträge nicht möglich, so kann jeder von ihnen in vollem Umfang zu Sanierungsmaßnahmen oder die Sanierung vorbereitenden Maßnahmen in Anspruch genommen werden, sofern nicht der von dem Einzelnen geleistete Beitrag nicht weiter ins Gewicht fällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.6.1990 - 8 S 597/90 - VBlBW 1991, 30 und Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 20435/91 - NVwZ-RR 1994, 565).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.10.1991 - 5 S 1823/90 - NVwZ-RR 1992, 350, 351; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - VBlBW 1995, 281; Senat, Beschl. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387, 390).

    Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z. B. die größere Gefahrennähe eines der Störer sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - VBlBW 1995, 281; Senat, Urt. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267, 270 = VBlBW 1996, 351, 354).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - VBlBW 1996, 351; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - VBlBW 1995, 281).

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrags voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -NVwZ-RR 2003, 103; Senatsurteil vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.1995 - 8 S 525/95 - a.a.O.; Senatsurteil vom 10.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 a.a.O.).

    Der erkennende Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.1995 - 8 S 525/95 - a.a.O. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - VBlBW 2000, 154).

  • VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14

    Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der

    Insbesondere wenn Zweifel an der Verantwortlichkeit des - vermeintlichen - Verhaltensstörers bestehen, dieser nicht bekannt ist oder diesem die Gefahrenabwehr Schwierigkeiten bereitet, kann primär der Zustandsverantwortliche herangezogen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - VBlBW 1995, 281; Belz/ Mussmann/ Kahlert/ Sander, aaO, § 7 Rn. 15).

    Denn bei der Auswahl zwischen mehreren Störern muss sich die Behörde vorrangig von dem Zweck einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen und deshalb den Störer in Anspruch nehmen, der die Gefahr voraussichtlich am schnellsten und wirkungsvollsten beseitigen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.03.1995, aaO).

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